Satzung – Dr. Kurt Scholze

Satzung des Vereins „ Brücke nach Osten Schwäbisch Gmünd e.V.“

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 6. Dezember 2016

Präambel

Motto des Vereins: Dialog führen – Europa gestalten – Aufklären statt aufrechnenBrücken bauen

Die Erlebnisgeneration von Flucht und Vertreibung der Deutschen nach dem

  1. Weltkrieg ist dabei, altersbedingt ihre Erlebnisse und Werte an die Nachfolgegeneration abschließend weiterzugeben. Die neue, die junge Generation wird eine Bekenntnisgeneration sein, die ihr Bekenntnis zu den Wurzeln ihrer Familiengeschichte leben wird oder nicht. Dieses Bekenntnis ist kein Bekenntnis oder Verharren unbelehrbarer sog. Ewiggestriger.

Die Orientierung der Erlebnisgeneration am „Recht auf Heimat (vgl. Charta der Heimatvertriebenen  von 1950) ist nicht mehr die Orientierung der nachgewachsenen jungen Generation. Unsere Kinder und Enkel sind hier geboren und erheben keine Gebietsansprüche, denn im sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. 9. 1990 hat Deutschland  in Artikel 1 Abs.1 und 2 die bestehenden Grenzen anerkannt als Beitrag „zu Frieden und Stabilität in Europa“ und in Abs.3. „keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten“ und „auch in Zukunft nicht“ erheben wird. Das wurde vom Sudetendeutschen Tag in Augsburg am 24. Mai 2015 bekräftigt.

Wer aber Gegenwart und Zukunft gewinnen will, muß seine Herkunft kennen und bewerten. Es gilt also nach dem Gemeinsamen zu suchen und das Trennende zu überwinden!

Gemeinsam sind uns in Europa das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte u n d das Christentum! Und es gibt ein weiteres, wesentliches Gemeinsames: das Menschenrecht auf  Wahrheit*! Die ganze, ungeteilte geschichtliche Wahrheit* der europäischen Völker. Diese gilt für alle – auch für die Deutschen! Dazu müssen wir den Dialog über die Generationen und die Grenzen hinweg führen, damit die nachfolgenden Generationen Deutschlands und seiner Nachbarn in einem unverkrampften Miteinander leben können. Der erste, beispiellose Schritt wurde schon am 5. August 1950 getan – mit der Charta der deutschen Heimatvertriebenen und deren Verzicht auf Gewalt und Vergeltung – und das gilt es, ERNST zu nehmen – auch außerhalb Deutschlands. Die heutige Generation der Tschechen ist dabei, ihre Geschichte aufzuarbeiten. Ein Anfang wurde am 31. Mai 2015 in Brünn/Brno getan, als der Bürgermeister/Primator öffentlich die vertriebenen Brünner Deutschen um Vergebung bat. Das wertet der Verein als ein ermutigendes Zeichen, nun aufeinander zuzugehen.

Der Verein Brücke nach Osten e.V. will, daß die Bekenntnisgeneration ihre Herkunft produktiv in ihre Zukunft einbringt, die eine europäische sein wird.. Der zu führende Dialog, der ein friedliches Miteinander leben will, weiß zugleich, daß   gleichgültiges Vergessen oder Verdrängen oder Tabuisieren kein Weg in die Zukunft sein kann. Die kritische Reflexion der Vergangenheit zu unterstützen, beruht auf der Überzeugung, dass die Fähigkeit eines offenen Nachdenkens über die eigene Geschichte spätestens seit dem Zweiten Weltkrieg zu den Grundfertigkeiten jeder freien Gesellschaft gehört. Daran will der Verein mitarbeiten.

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* Die Wahrheit in allem wurde 2005 in der These 27 als Recht auf Wahrheit wider das Verschweigen und die Unwahrheit verbreiten („Right to Truth“) hochoffiziell anerkannt.(vgl. Resolution der UNO-Menschenrechtskommission vom 20. April 2005/66)

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Brücke nach Osten e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1)Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, die Förderung der Kultur, des Andenkens an Verfolgte und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne von Abs.2 .

(2)Die Satzungszwecke werden insbesondere durch die Unterstützung und Förderung der partnerschaftlichen Beziehungen der jungen Generation, vornehmlich in Bildungseinrichtungen, durch Schaffung einer Begegnungs- und Erinnerungskultur verwirklicht. Durch Bildungspartnerschaften wird das Wissen der Zeitzeugen über die Kultur der Deutschen im ehemaligen Osten und Osteuropa weitergegeben. Durch authentische Berichte von Zeitzeugen wird die geschichtliche Verwobenheit der slawisch- und deutschsprachigen Nachbarn herausgearbeitet mit dem Ziel eines erneuten fruchtbaren kulturellen Zusammenwirkens. Der Verein fördert hierzu insbesondere die Beziehungen zu Gleichaltrigen in der osteuropäischen Nachbarschaft Deutschlands. Dabei werden die neuen Medien zur Nutzung für Lehr- und Lernarrangements einbezogen.

(3)„Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Erika-Künzel-Stiftung und die Demenzstiftung des DRK, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Ziele der jeweiligen Stiftung zu verwenden hat.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied dieses Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, und juristische Personen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands zum Ende des laufenden Kalenderjahres aus dem Verein austreten.

§5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§6 Mitgliedsbeitrag, Geschäftsjahr, Rücklagenbildung

(1)Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben werden Rücklagen im Sinne des § 62 AO (Abgabenordnung) gebildet.

§7 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretenden Vorsitzenden; sie sind gem. §26 BGB die gesetzlichen Vertreter; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegt die die laufende Führung der Vereinsgeschäfte. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl in den Vorstand setzt das vollendete 18. Lebensjahr voraus.

§9 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, dem Schriftführer, dem Kassier und bis zu 6 Beisitzern. Ein Beisitzer ist der Jugendwart im Sinne von §14 dieser Satzung. Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei der internen Geschäftsführung. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern des erweiterten Vorstands besondere Aufgaben zu übertragen.

§10 Mitgliederversammlung (MV)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich und zwar innerhalb der ersten 6 Monate eines Jahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; Dabei sollen die Gründe angegeben werden. Zur Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ein Vertreter der Stadt Schwäbisch Gmünd einzuladen. Es bleibt dem Vorstand überlassen auch Gäste einzuladen.

§11 Einberufung der MV

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter schriftlich einberufen. Die Einberufung der MV kann auch durch Veröffentlichung in der in Schwäbisch Gmünd erscheinenden Rems-Zeitung und Gmünder Tagespost erfolgen. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist bei Einladung zur MV mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§12 Ablauf der MV

Die MV wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet……Durch Beschlussfassung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme entscheidet die MV mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; auf Antrag kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung beschlossen werden.

§13 Kassenprüfer

Die MV wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer.

§14 Jugendwart

Der Jugendwart nimmt die Interessen der Mitglieder unter 18 Jahren wahr. Er beruft gemeinsam mit dem Vorstand einen Jugendbeirat.

§15 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Schwäbisch Gmünd, den   06. Dezember 2016

Die 15 Gründungsmitglieder:

Gez. Dr. Kurt Scholze, Dr. Frank Seidl, Dr. Reinhard Kuhnert, Knut Lauer,

Frank Metschies, Otto Klamt, Anne Kaiser, Thomas Peter, Wilhelm Lienert,

Dieter Mitrenga, Alfred Schwenk, Edith Klein, Kurt Kohl, Dr. Rainer Bendel,

Gertrud Molner